Kosmetika

Mit der Kosmetikverordnung möchte die EU die Gesundheit der Verbraucher schützen und zugleich sowohl die Innovationskraft in Europa als auch die Wettbewerbsfähigkeit des Kosmetiksektors auf globaler Ebene stärken.

Es liegt in der Verantwortung der Hersteller und Importeure in der EU, die Sicherheit ihrer Produkte zu gewährleisten, unabhängig davon, ob es sich dabei um Kosmetika oder um andere Verbraucherprodukte handelt. Alle kosmetischen Mittel müssen vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt über das Meldeportal für kosmetische Mittel (Cosmetic Products Notification Portal, CPNP) bei der Europäischen Kommission angemeldet („notifiziert“) werden. Wenn das kosmetische Mittel Nanomaterial enthält, muss dies in der Notifizierung explizit angegeben werden.

Die Notifizierung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  • eine Identifizierung des Nanomaterials, einschließlich dessen chemischen Namens und anderer Deskriptoren gemäß Verordnung
  • Spezifikation des Nanomaterials, einschließlich der Größe seiner Partikel und seiner physikalischen und chemischen Eigenschaften
  • Schätzung der Menge an Nanomaterial im kosmetischen Mittel, die pro Jahr in Verkehr gebracht werden soll
  • toxikologisches Profil des Nanomaterials
  • Sicherheitsdaten des Nanomaterials
  • alle vernünftigerweise vorhersehbaren Expositionsbedingungen

Darüber hinaus gilt für kosmetische Mittel, die andere Nanomaterialien als Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter enthalten und nicht anderweitig durch die Verordnung über kosmetische Mittel eingeschränkt werden, ein zusätzliches Verfahren. Sie erfordern eine gesonderte Notifizierung über das CPNP sechs Monate vor dem Inverkehrbringen auf dem Markt. Wenn die Europäische Kommission Bedenken hinsichtlich der Sicherheit eines Nanomaterials hat, kann sie den Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbraucherschutz (Scientific Committee on Consumer Safety – SCCS) auffordern, eine Risikobewertung durchzuführen.

Bestimmte Gruppen von Stoffen – Farbstoffe, Konservierungsmittel und UV-Filter, einschließlich derer, die Nanomaterialien sind – müssen vor ihrer Verwendung in kosmetischen Mitteln von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Dieser Zulassung geht eine Stellungnahme des SCCS voraus, der die eingereichten toxikologischen Daten prüft.

Die Europäische Kommission ist für die Veröffentlichung eines Katalogs aller Nanomaterialien zuständig, die in kosmetischen Mitteln auf dem EU-Markt verwendet werden. Der Katalog basiert auf den Angaben, die die Hersteller über das CPNP bereitstellen.

Wenn ein Mittel Nanomaterialien enthält, muss dies in der Liste der Bestandteile angegeben werden, indem direkt nach dem Namen eines solchen Stoffes in Klammern das Wort „Nano“ hinzugefügt wird.