Arbeitnehmerschutz

Worker with hard hat

Die EU-Rechtsvorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern gilt für Chemikalien und damit auch für Nanomaterialien, auch wenn diese Materialien nicht ausdrücklich erwähnt werden. In dieser Hinsicht besonders relevant sind die Richtlinie 89/391/EEG (Rahmenrichtlinie), die Richtlinie 98/24/EG zu chemischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit, die Richtlinie 2004/37/EG zu Karzinogenen und Mutagenen sowie die REACH- und die CLP-Verordnung. Diese Richtlinien und Verordnungen verpflichten Arbeitgeber dazu, die Risiken von Chemikalien, und damit auch Nanomaterialien, am Arbeitsplatz zu bewerten und zu beherrschen. Anschließend müssen Maßnahmen ergriffen werden, die Risiken so weit wie möglich zu beseitigen oder zu verringern. Zu den ersten Maßnahmen, die erwogen werden sollten, gehört die Beseitigung des Risikos oder die Verwendung weniger gefährlicher Materialien und Verfahren. Wenn dies nicht möglich ist, muss die Exposition der Arbeitnehmer durch Vorbeugungsmaßnahmen auf ein Minimum begrenzt werden. Dazu ist der Hierarchie von Kontrollmaßnahmen zu folgen, die folgende Prioritäten setzt:

  1. es müssen technische Kontrollmaßnahmen an der Quelle ergriffen werden;
  2. es müssen organisatorische Maßnahmen ergriffen werden; und
  3. persönliche Schutzausrüstung darf nur als letztes Mittel in Erwägung gezogen werden.

Die Situation muss überwacht werden, und die Wirksamkeit der eingeleiteten Schritte muss regelmäßig geprüft werden.

Auch wenn viele Aspekte noch nicht endgültig erforscht sind, gibt es Bedenken in Bezug auf die Sicherheit und die Gesundheitsgefahren von Nanomaterialien. Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitnehmern beim Risikomanagement und bei der Wahl der Präventionsmaßnahmen das Vorsorgeprinzip verfolgen.