Nanomaterialien in Kosmetika

Kosmetische Mittel

Auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Kosmetika unterliegen der Verordnung über kosmetische Mittel. Diese Verordnung bietet einen Sicherheitsrahmen und mit ihr wurde ein zentrales Meldesystem für kosmetische Mittel eingeführt, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter, einschließlich derer, bei denen es sich um Nanomaterialien handelt, müssen explizit zugelassen werden.

Hersteller, Importeure oder von ihnen benannte Dritte müssen ihre Kosmetika über das Meldeportal für kosmetische Mittel (CPNP) registrieren. Enthält ein Produkt Nanomaterialien, muss der Meldende das Nanomaterial identifizieren und den wahrscheinlichen Expositionsweg für den Menschen angeben.

Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter müssen vor ihrer Verwendung in Kosmetika von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Vor der Zulassung überprüft der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) die toxikologischen Daten zu dem Stoff, dessen Zulassung beantragt wird.

Ob in dem von Ihnen benutzten kosmetischen Mittel Nanomaterialien enthalten sind, können Sie anhand der Liste der Bestandteile auf der Packung des Produkts erkennen. Nanomaterialien in einem kosmetischen Mittel müssen mit dem Wort „Nano“ in Klammern nach dem Namen des Bestandteils gekennzeichnet werden.

 

Infographic

The infographic was produced by ECHA for the EUON with support from the European Union through the SMP-COSME programme.

 

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