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Verordnungen
- Internationale Aktivitäten
- Nationale Meldesysteme
- Aktivitäten der ECHA zu Nanomaterialien im Rahmen von REACH und CLP
- Die Verordnung über Biozidprodukte (BPR) und Nanomaterialien
- Überblick über die REACH-Informationsanforderungen und die verfügbaren Methoden
- Kosmetika
- Lebensmittel
- Medizinprodukte
- Arbeitnehmerschutz
Nationale Meldesysteme
Mehrere Mitgliedstaaten haben nationale Initiativen ergriffen, um von der Industrie mehr Informationen über Nanomaterialien anzufordern. Diese nationalen Vorschriften unterscheiden sich in ihrem Anwendungsbereich, jedoch auch im Hinblick auf die Frage, welche Informationen von den Unternehmen tatsächlich angefordert werden, welche Ausnahmen es gibt und welche Informationen öffentlich zugänglich sind. Belgien, Frankreich und Dänemark verfügen über eigenständige Verzeichnisse für Nanomaterialien, während Norwegen und Schweden einen Abschnitt für Nanomaterialien in ihre bereits bestehenden Produktregister aufgenommen haben.
Die aus den nationalen Verzeichnissen Frankreichs und Belgiens erhobenen Daten wurden auch in die Datenbank Search for Nanomaterials (Suche nach Nanomaterialien) aufgenommen, um eine einfache Suche nach den Informationen und eine Verknüpfung mit Informationen zu dem/den Stoff(en) und der/den Nanoform(en) zu ermöglichen, die gemäß der REACH-Verordnung erhoben wurden.
Um mehr über die nationalen Nanoregister in Europa und ihre Entstehung zu erfahren, besuchen Sie das frei zugängliche Kapitel 21 “Nanoregisters in Europe” von Abdelqader Sumrein [EN], das Teil des Buches “Particle Technology and Textiles: Review of Applications” [EN] ist.
EUON, das von der Europäischen Kommission finanziert wird, hat die Bereitstellung des Kapitels für eine breitere Öffentlichkeit finanziert.
Nationale Initiative | Registranten | Wichtigste Ausnahmen | Informationsanforderungen | Berichterstattung |
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FRANKREICH: Zertifizierungssystem - Nationale Verordnung über die obligatorische Meldung von Nanomaterialien |
Hersteller, Importeure und Händler von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die Nanomaterialien in Mengen von 100 g/Jahr oder mehr enthalten. |
Die von einer juristischen Person eingeführte oder vertriebene Menge beträgt weniger als 100 g/Jahr pro Stoff. |
Informationen zum Unternehmen |
1. Mai |
BELGIEN: Geschäftsstelle - Königlicher Erlass über das Inverkehrbringen von in Form von Nanopartikeln hergestellten Stoffen |
Hersteller und Importeure, die Nanomaterialien oder nanomaterialhaltige Gemische in Mengen von > 100 g/Jahr auf dem belgischen Hoheitsgebiet in Verkehr bringen. |
Natürliche, nichtchemisch modifizierte Stoffe. |
Unternehmens- und Nutzerinformationen |
1. Januar (ab 2015) |
DÄNEMARK: Produktregister - Verordnung über das Register von Gemischen und Erzeugnissen, die Nanomaterialien enthalten |
Hersteller oder Importeure von Gemischen und Erzeugnisse, die Nanomaterialien enthalten und für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit auf dem dänischen Markt bestimmt sind. |
Lebensmittel und Lebensmittelkontaktmaterialien Futtermittel Arzneimittel Medizinprodukte Kosmetische Mittel Pestizide Abfall Gemische und Erzeugnisse, bei denen die Nanopartikel in Nanogröße von Stoffen vorliegen, die in Anhang IV und V der Verordnung Nr. 1907/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH) aufgeführt sind. Gemische und Erzeugnisse, die natürlich vorkommende Nanomaterialien enthalten. Erzeugnisse, bei denen die Nanopartikel in einer festen Matrix vorliegen, es sei denn, Verschleiß, Reinigung und ähnlicher normaler Gebrauch der Erzeugnisse führen zu einem Freisetzen von Nanopartikeln. Erzeugnisse, bei denen die Nanopartikel als Druckfarbe direkt auf den Erzeugnissen oder auf Kennzeichnungen der Erzeugnisse verwendet werden, einschließlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Verpackungen, die nicht gefärbt sind. Textilien, bei denen die Nanopartikel als Druckfarbe oder zum Färben von Textilien verwendet werden. Anstriche, Holzschutz, Klebstoff und Füllspachtel, die Pigmente in Nanogröße enthalten und bei denen die Pigmente ausschließlich zum Zwecke der Färbung der Mischung hinzugefügt werden. Erzeugnisse aus Gummi oder Gummiteile von Erzeugnissen, welche die Nanopartikel Carbon Black oder Siliciumdioxid enthalten. Gemische und Erzeugnisse, die von Privatpersonen zu eigenem, nicht gewerbsmäßigem Gebrauch hergestellt oder eingeführt werden. |
Informationen zum Unternehmen |
30. August (ab 2015) |
NORWEGEN: Produktregister - Verordnung über die obligatorische Anmeldung chemischer Stoffe im nationalen Produktregister |
Allgemeine Anforderung an alle Hersteller und Importeure, Chemikalien zu melden, die gemäß Artikel 3 der CLP-Verordnung eingestuft sind und die in einem Umfang von 100 kg oder mehr pro Jahr in Verkehr gebracht werden. Wenn die Chemikalie Nanomaterialien enthält, sollte dies in der Erklärung vermerkt werden. |
Produkte, die keine Chemikalien sind Nicht klassifizierte Chemikalien Eingeführte oder hergestellte Chemikalien unter 100 kg pro Jahr Bestimmte Chemikalien, die gemäß den Verordnungen ausgenommen sind: Arzneimittel Medizinprodukte (einschließlich bestimmter Desinfektionsmittel) Kosmetische Mittel Pflanzenschutzmittel Abfall Lebensmittel Futtermittel |
Informationen, die dem herstellenden Unternehmen bereits bekannt sind, sollten angegeben werden. Darüber hinaus sollte die Funktion, die das Nanomaterial erfüllt, angegeben werden. | Obligatorisch ab März 2013 |
SCHWEDEN: Produktregister |
Hersteller und Importeure von gängigen Chemikalien und Bioziden, die Nanomaterialien mit einem Gewicht von mehr als 100 kg pro Produkt und Jahr enthalten und in Schweden in Verkehr gebracht werden. | Chemikalien, die von einer Privatperson in einer „hobbymäßigen“ Umgebung gehandhabt werden, mit weniger als 100 kg pro Jahr. | Informationen zum Nanomaterial (einschließlich physikalisch-chemischer Daten) und verfügbare Informationen zu (öko-)toxikologischen Eigenschaften. Können diese Informationen nicht bereitgestellt werden, sollte der Antragsteller die Gründe hierfür darlegen. Bei Pigmenten muss lediglich angegeben werden, dass es sich bei dem Material um ein Pigment handelt, ohne zusätzliche Angaben zu den Zahlen zu machen. |
In Kraft am 1. Januar 2018 Verweis: Kemikalieinspektionens foreskrifter (KIFS) 2017:7 |
More information
- Jean Cornier and Franz Pursche "Particle Technology and Textiles: Review of Applications", Berlin, Boston: De Gruyter, 2023 (in English)
- Chapter 21 “Nanoregisters in Europe” by Abdelqader Sumrein (from the book by Jean Cornier and Franz Pursche "Particle Technology and Textiles: Review of Applications", Berlin, Boston: De Gruyter, 2023) (in English)
- Report on the notifications of nanoparticle substances produced, imported or distributed in France during the year 2016 (in French), French Ministry for an ecological and solidary transition
- Study of the scope of a Belgian national register for nanomaterials and products containing nanomaterials (in English), Federal Public Service Health, Food Chain Safety and Environment, Belgium
- Assessment of the administrative consequences for companies to report to a Danish nano product database, Environmental Protection Agency, Denmark (in Danish, summary in English)
- Assessment of options to reduce the administrative burdens connected to reporting to the Danish nano product database, Environmental Protection Agency, Denmark (in Danish, summary in English)
- Assessment of impacts of a European register of products containing nanomaterials, Federal Environment Agency, Germany (in English, summary in German)